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Wer studieren darf

Studieren dürfen Sie vor allem dann, wenn Ihr Schulabschluss den Zugang zur Hochschule ermöglicht. Aber auch ohne schulisch erworbene Hochschulzugangsberechtigung haben Sie unter Umständen die Chance auf einen Studienplatz, sei es aufgrund Ihrer künstlerischen Begabung oder Ihrer beruflichen Qualifikation.

Hochschulreife

Das Studium an einer Hochschule setzt normalerweise die Hochschulreife voraus. Mit der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) können Sie sich für sämtliche Fächer an Fachhochschulen und Universitäten bewerben. Bei der fachgebundenen Hochschulreife sind Sie dagegen an Universitäten (nicht dagegen an Fachhochschulen) auf ein bestimmtes Fächerspektrum festgelegt. Die Fachhochschulreife schließlich berechtigt in Berlin und Brandenburg ausschließlich zum Studium an Fachhochschulen. Neben den genannten offiziellen Bezeichnungen gibt es den umgangssprachlichen Begriff "Fachabitur", der jedoch wenig hilfreich ist, weil er von den einen für die Fachhochschulreife und von anderen für die fachgebundene Hochschulreife verwendet wird und deshalb leicht zu Missverständnissen führt.

Studieren ohne Abitur

An künstlerischen Hochschulen können Sie unter Umständen auch ohne Hochschulreife allein aufgrund Ihrer künstlerischen Begabung aufgenommen werden. Aber auch an Universitäten und Fachhochschulen ist ein Studium ohne Abitur möglich, vor allem für Personen, die bereits länger berufstätig sind und ihre Fachkenntnisse auf diesem Wege erweitern und vertiefen wollen.

In Berlin verfügen beruflich Qualifizierte seit der letzten Reform des Berliner Hochschulgesetzes (Mai 2011) unter folgenden Voraussetzungen über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (§ 11 Absatz 1 Berliner Hochschulgesetz):

  • Sie haben eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden oder
  • sie haben eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule im Sinne des § 34 des Berliner Schulgesetzes oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen oder
  • sie haben eine der o. g. Aufstiegsfortbildung vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes erworben oder
  • sie haben eine der o. g. Aufstiegsfortbildung vergleichbare Qualifikation aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich erworben.

Über eine fachgebundene Studienberechtigung verfügen beruflich Qualifizierte unter folgenden Voraussetzungen (§ 11 Absätze 2 und 3 Berliner Hochschulgesetz):

  • Sie haben eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen, die dem beabsichtigten Studium fachlich ähnlich ist, und
  • sie haben mindestens drei Jahre in dem erlernten Beruf gearbeitet. Bei Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes genügt eine Berufstätigkeit von zwei Jahren. Bei Teilzeitbeschäftigten erhöht sich die Mindestdauer der Berufstätigkeit. Zeiten einer Freistellung aufgrund Mutterschutzes, Elternzeit oder Pflegezeit werden jeweils angerechnet, höchstens jedoch im Umfang von einem Jahr.
  • Die Studierfähigkeit in dem gewählten Fach muss in einer Zugangsprüfung nachgewiesen werden.

Hinweis: Spätestens 2012 werden die Neuregelungen an allen Berliner Hochschulen umgesetzt sein. Im Jahr 2011 werden teilweise noch die alten Regelungen angewendet. Danach kommt für Berufstätige nur ein fachgebundener Hochschulzugang unter etwas anderen Voraussetzungen als den oben genannten in Betracht. Über die Einzelheiten informieren die jeweiligen Hochschulen.

In Brandenburg stellt das Hochschulgesetz für den fachgebundenen Hochschulzugang folgende Anforderungen an Berufstätige (§ 8 Absätze 2 und 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz):

  • Sie haben die Sekundarstufe I (oder eine vergleichbare Schulbildung) abgeschlossen, eine Berufsausbildung absolviert, die für das beabsichtigte Studium geeignet ist, und waren danach mindestens zwei Jahre berufstätig. 
  • Alternativ genügt es, wenn sie eine Meisterprüfung bestanden oder eine gleichwertige Berechtigung nach § 7 Absatz 2a der Handwerksordnung erworben haben, die jeweils für das beabsichtigte Studium geeignet ist.

Beachten Sie, dass in beiden Ländern der fachgebundene Hochschulzugang nicht gleichbedeutend ist mit der fachgebundenen Hochschulreife. Vielmehr wird Ihnen nur der Zugang zu dem Studiengang eröffnet, für den Sie sich an einer bestimmten Hochschule beworben haben. Wer allerdings aufgrund seiner beruflichen Qualifikation mindestens ein Jahr in einem anderen Bundesland erfolgreich studiert hat, kann das Studium seit der letzten Reform des Berliner Hochschulgesetzes (Mai 2011) in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.

Sofern Sie die Voraussetzungen der Hochschulgesetze nicht erfüllen, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, Ihre Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg oder durch eine Nichtschülerprüfung/Externenprüfung nachzuholen.

Hochschulzugangsberechtigung durch Hochschulabschluss

Haben Sie bereits einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben, also z. B. einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen, berechtigt Sie dies zur Aufnahme eines beliebigen weiteren grundständigen Studiums. Sie werden in diesem Fall so behandelt, als würden Sie über die allgemeine Hochschulreife verfügen. Wer also z. B. allein aufgrund seiner künstlerischen Eignung an einer Kunsthochschule studiert und das Studium dort abschließt, kann danach noch einen beliebigen Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität aufnehmen, auch wenn er weder über die allgemeine Hochschulreife noch über die Fachhochschulreife verfügt.

Hochschulzugang für Ausländerinnen und Ausländer

Besitzen Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit, haben Sie aber Ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer anerkannten deutschen Auslandsschule erworben, sind Sie ein sog. Bildungsinländer. Damit gelten für Sie dieselben Regelungen wie für Deutsche. Verfügen Sie dagegen über einen ausländischen Schulabschluss, wird im Rahmen des Bewerbungsverfahrens geprüft, ob Ihre Zeugnisse Sie zum Studium in Deutschland berechtigen.

Information und Beratung

Welche Zugangsvoraussetzungen Sie für das Studium Ihrer Wahl erfüllen müssen, können Sie in der Regel den Webseiten der Hochschulen entnehmen. Sollten dennoch Fragen auftauchen, ist das jeweilige Studierendensekretariat bzw. Zulassungsbüro der richtige Ansprechpartner. Haben Sie Ihren Schulabschluss im Ausland gemacht, finden Sie die nötigen Informationen über die Website von uni-assist.


Ausgewählte Links

Berliner Hochschulgesetz
Brandenburgisches Hochschulgesetz (PDF, 298 KB)
Abitur nachholen auf dem zweiten Bildungsweg (Bildungsserver Berlin-Brandenburg)
Studieren ohne Abitur (Deutscher Bildungsserver)
Mit ausländischen Zeugnissen in Deutschland studieren (uni-assist)

Wissenschaftliches zum Thema

Studieren ohne Abitur (Centrum für Hochschulentwicklung, September 2009, PDF, 1,57 MB)


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