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Wer studieren darf

Studieren dürfen Sie vor allem dann, wenn Ihr Schulabschluss den Zugang zur Hochschule ermöglicht. Aber auch ohne schulisch erworbene Hochschulzugangsberechtigung haben Sie unter Umständen die Chance auf einen Studienplatz, sei es aufgrund Ihrer künstlerischen Begabung oder Ihrer beruflichen Qualifikation.

Hochschulreife

Das Studium an einer Hochschule setzt normalerweise die Hochschulreife voraus. Mit der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) können Sie sich für sämtliche Fächer an Fachhochschulen und Universitäten bewerben. Bei der fachgebundenen Hochschulreife sind Sie dagegen an Universitäten (nicht dagegen an Fachhochschulen) auf ein bestimmtes Fächerspektrum festgelegt. Die Fachhochschulreife schließlich berechtigt in Berlin und Brandenburg ausschließlich zum Studium an Fachhochschulen. Neben den genannten offiziellen Bezeichnungen gibt es den umgangssprachlichen Begriff "Fachabitur", der jedoch wenig hilfreich ist, weil er von den einen für die Fachhochschulreife und von anderen für die fachgebundene Hochschulreife verwendet wird und deshalb leicht zu Missverständnissen führt.

Studieren ohne Abitur

An künstlerischen Hochschulen können Sie unter Umständen auch ohne Hochschulreife allein aufgrund Ihrer künstlerischen Begabung aufgenommen werden. Aber auch an Universitäten und Fachhochschulen ist ein Studium ohne Abitur möglich, vor allem für Personen, die bereits länger berufstätig sind und ihre Fachkenntnisse auf diesem Wege erweitern und vertiefen wollen.

In Berlin verfügen Berufstätige unter folgenden Voraussetzungen über eine fachgebundene Studienberechtigung (§ 11 Berliner Hochschulgesetz):

  • Sie haben einen Realschulabschluss oder können eine gleichwertige Schulbildung vorweisen und
  • sie haben eine Berufsausbildung abgeschlossen, die für das beabsichtigte Studium geeignet ist, und
  • sie waren mindestens vier Jahre berufstätig. (Ersatzzeiten werden auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet, z. B. Wehr- und Zivildienst oder selbstständiges Führen eines Haushalts mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person.) Alternativ berechtigt auch eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung, eine Prüfung zum staatlich geprüften Techniker bzw. Betriebswirt oder eine vergleichbare berufsqualifizierende Ausbildung zu einem fachgebundenen Studium.

Liegen die Voraussetzungen vor, so werden die Bewerber/innen für zwei bis maximal vier Semester vorläufig immatrikuliert. Danach entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss über die endgültige Immatrikulation.

In Brandenburg stellt das Hochschulgesetz für den fachgebundenen Hochschulzugang folgende Anforderungen an Berufstätige (§ 8 Absätze 2 und 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz):

  • Sie haben die Sekundarstufe I (oder eine vergleichbare Schulbildung) abgeschlossen, eine Berufsausbildung absolviert, die für das beabsichtigte Studium geeignet ist, und waren danach mindestens zwei Jahre berufstätig. 
  • Alternativ genügt es, wenn sie eine Meisterprüfung bestanden oder eine gleichwertige Berechtigung nach § 7 Absatz 2a der Handwerksordnung erworben haben, die jeweils für das beabsichtigte Studium geeignet ist.

Beachten Sie, dass in beiden Ländern der fachgebundene Hochschulzugang nicht gleichbedeutend ist mit der fachgebundenen Hochschulreife. Vielmehr wird Ihnen nur der Zugang zu dem Studiengang eröffnet, für den Sie sich an einer bestimmten Hochschule beworben haben.

Sofern Sie die Voraussetzungen der Hochschulgesetze nicht erfüllen, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, Ihre Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg oder durch eine Nichtschülerprüfung/Externenprüfung nachzuholen. 

Hochschulzugang für Ausländerinnen und Ausländer

Besitzen Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit, haben Sie aber Ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer anerkannten deutschen Auslandsschule erworben, sind Sie ein sog. Bildungsinländer. Damit gelten für Sie dieselben Regelungen wie für Deutsche. Verfügen Sie dagegen über einen ausländischen Schulabschluss, wird im Rahmen des Bewerbungsverfahrens geprüft, ob Ihre Zeugnisse Sie zum Studium in Deutschland berechtigen.

Information und Beratung

Welche Zugangsvoraussetzungen Sie für das Studium Ihrer Wahl erfüllen müssen, können Sie in der Regel den Webseiten der Hochschulen entnehmen. Sollten dennoch Fragen auftauchen, ist das jeweilige Studierendensekretariat bzw. Zulassungsbüro der richtige Ansprechpartner. Haben Sie Ihren Schulabschluss im Ausland gemacht, finden Sie die nötigen Informationen über die Website von uni-assist.


Ausgewählte Links

Berliner Hochschulgesetz (PDF, 303 KB)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (PDF, 298 KB)
Abitur nachholen auf dem Zweiten Bildungsweg (Bildungsserver Berlin-Brandenburg)
Studieren ohne Abitur (Deutscher Bildungsserver)
Darf ich mit meiner Vorbildung in Deutschland studieren? (uni-assist)
Hochschulzugangsberechtigung von Ausländern (uni-assist)

Wissenschaftliches zum Thema

Studieren ohne Abitur (Centrum für Hochschulentwicklung, September 2009, PDF, 1,57 MB)


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