Altersgrenze (BAföG)

Normalerweise wird Ihr Studium nur dann mit BAföG gefördert, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung noch nicht 30 Jahre alt sind. Nur unter bestimmten engen Voraussetzungen können Sie auch nach Überschreiten der Altersgrenze (vor Beginn des Studiums) noch mit einer Förderung rechnen:

  • Sie haben die Zugangsvoraussetzung für die Hochschule auf dem zweiten Bildungsweg oder durch eine Zugangsprüfung erworben und das Studium nach Erwerb der Zugangsvoraussetzung unverzüglich aufgenommen.
  • Sie schreiben sich zwischen Ihrem 30. und 35. Geburtstag für ein Masterstudium ein. (Die Altersgrenze für Masterstudiengänge wurde im Oktober 2010 auf 35 Jahre heraufgesetzt.)
  • Sie absolvieren ein anderes weiterführendes Studium und erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BAföG.
  • Sie waren aus persönlichen Gründen (z. B. aufgrund einer Behinderung) oder aus familiären Gründen (z. B. wegen der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren) daran gehindert, das Studium früher zu beginnen und haben es unverzüglich aufgenommen, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist.
  • Sie sind infolge einer einschneidenden Veränderung Ihrer persönlichen Verhältnisse (z. B. durch eine Scheidung) bedürftig geworden und haben das Studium unverzüglich aufgenommen, nachdem die Bedürftigkeit eingetreten ist. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die nach dem BAföG förderungsfähig war.
  • Sie wurden aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation an der Hochschule eingeschrieben (s. Studium ohne Abitur).

Sind Sie nicht sicher, ob Sie berechtigt sind, trotz Überschreitens der Altersgrenze BAföG zu erhalten, können Sie diese Frage vorab vom BAföG-Amt prüfen lassen (Vorabentscheid).