Datenabgleich (BAföG)

Jedes Jahr melden die BAföG-Ämter dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestimmte persönliche Daten der geförderten Studierenden. Das erlaubt ihnen § 41 Absatz 4 BAföG. Die Daten gleicht das Amt mit Daten zu Kapitalerträgen ab, die ihm von den Kreditinstituten gemeldet werden (Grundlage ist hier § 45d Absatz 1 EStG). Von dem Ergebnis des Abgleichs werden die BAföG-Ämter unterrichtet (§ 45d Absatz 2 EStG). Sie werden dadurch in die Lage versetzt, auf das Vermögen der Studierenden schließen zu können. Stimmt das auf diesem Wege ermittelte Vermögen eines Studierenden nicht mit den Angaben im BAföG-Antrag überein, wird er zur Rechenschaft gezogen und es droht nicht nur Ärger, sondern auch ein Bußgeld und möglicherweise sogar ein Strafverfahren.