Auf den BAföG-Bedarf wird ggf. Ihr eigenes Einkommen, das Einkommen Ihres Ehepartners/Lebenspartners und das Einkommen Ihrer Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet. In Abhängigkeit von der Einkommensart mindern Abzüge (z. B. Werbungskosten, Betriebsausgaben, Pauschale für Sozialversicherung) das anzurechnende Einkommen. Auch findet eine Anrechnung von Einkommen nur insofern statt, als die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge überschritten werden.
Als Einkommen werden u. a. berücksichtigt (Auflistung nicht abschließend):
Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung inkl. Praktikumsvergütung, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus dem Betrieb eines Gewerbes, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Waisenrenten und Waisengelder, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Abfindungen des Arbeitgebers
Nicht berücksichtigt werden u. a. (Auflistung nicht abschließend):
Unterhaltszahlungen der Eltern, ALG II/Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld, Bildungskredit, Einnahmen, die unter die Übungsleiterpauschale fallen, begabungs- und leistungsabhängig gewährte Stipendien in einer Höhe von 300 Euro/Monat, das Deutschlandstipendium