Über die Höhe des Förderbetrages beim BAföG entscheidet vor allem das Einkommen der Eltern. Dieses wird berücksichtigt, weil die Eltern ihren volljährigen Kindern Ausbildungsunterhalt schulden, sofern sie selbst leistungsfähig sind, und die Unterhaltspflicht der Förderung mit BAföG vorgeht. Beide Eltern müssen deshalb jeweils in Formblatt 3 Angaben zu ihrem Einkommen machen und entsprechende Nachweise beifügen. Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung. Ist das Einkommen eines Elternteils aktuell wesentlich niedriger als vor zwei Jahren, so kommt ein Aktualisierungsantrag in Betracht. Sofern ein Elternteil seine Mitwirkung bei der Einkommensanrechnung verweigert und/oder seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, können Sie einen Antrag auf Vorausleistung (von Unterhalt) beim BAföG-Amt zu stellen.
Das Einkommen wird nur dann angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Sind die Eltern verheiratet und leben sie zusammen, so beträgt der Freibetrag für beide zusammen 1.605 Euro, in allen sonstigen Fällen wird bei jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 1.070 Euro berücksichtigt. Die Freibeträge erhöhen sich jeweils um 535 Euro, falls ein Elternteil anderweitig verheiratet ist und um 485 Euro für jedes weitere Kind des Einkommensbeziehers. Von dem Einkommen, welches nach Abzug der Freibeträge verbleibt, bleibt wiederum mindestens die Hälfte anrechnungsfrei.
In bestimmten Fällen ist eine elternunabhängige Förderung möglich.