Nicht nur das Einkommen Ihrer Eltern und Ihres Ehepartners/Lebenspartners, auch Ihr eigenes Einkommen kann auf den BAföG-Bedarf angerechnet werden. Relevant ist bei Ihnen das Einkommen im Bewilligungszeitraum.
Als Grundregel gilt: Sie dürfen im Jahr ab der Antragstellung bis zu 4.800 Euro brutto dazuverdienen, ohne eine Kürzung Ihres Förderbetrages befürchten zu müssen. Im Monatsdurchschnitt sind dies 400 Euro. Diese Freigrenze berücksichtigt einen Freibetrag von 255 Euro, den das Gesetz für Sie selbst vorsieht. Sind Sie verheiratet, so kommt ein weiterer Freibetrag in Höhe von 535 Euro hinzu, für jedes Ihrer Kinder ist ein Freibetrag von 485 Euro vorgesehen. Einnahmen Ihres Ehepartners/Lebenspartners und Ihrer Kinder kürzen ggf. die genannten Freibeträge.
Einkünfte aus einem Pflichtpraktikum zählen auch als Einkommen. Hier gilt jedoch die Besonderheit, dass keine Freibeträge gewährt werden. Die Vergütung eines freiwilligen Praktikums wird dagegen wie Einkommen aus einem Job behandelt.
Beziehen Sie eine Waisenrente, so wird Ihnen darauf ein Freibetrag von 125 Euro gewährt.