Fachrichtungswechsel (BAföG)

Wollen Sie das Studienfach wechseln, so können Sie weiterhin (oder auch erstmals) BAföG erhalten, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie vollziehen den Fachwechsel spätestens nach dem 3. Fachsemester und haben einen wichtigen Grund, warum Sie das bisherige Studium nicht fortsetzen wollen oder können. (Anerkannt sind insbesondere die Gründe Eignungsmangel und Neigungswandel.)
  • Sie haben keine Wahl, ob Sie das bisherige Studium fortsetzen, weil ein unabweisbarer Grund Sie zu einem Wechsel zwingt. (Beispiel: Sie sind Sportstudent und sitzen nach einem Unfall im Rollstuhl.)

In beiden Fällen muss der Fachrichtungswechsel begründet werden, und zwar auch dann, wenn Sie im ersten Studium gar kein BAföG erhalten haben. Einzige Ausnahme: Sie wechseln erstmals aus wichtigem Grund nach dem 1. oder 2. Semester die Fachrichtung. In diesem Fall genügt es, wenn Sie das BAföG-Amt lediglich über den Wechsel informieren.

Bislang war die Folge eines Fachrichtungswechsels, dass die im alten Studiengang „verbrauchten“ Semester auf das neue Studium angerechnet und nur noch mit einem verzinslichen Bankdarlehen gefördert wurden. In dem oder den letzten Semestern des neuen Studiengangs bekam man also kein reguläres BAföG mehr. Diese Regelung wurde mit der 23. BAföG-Novelle im Oktober 2010 für den ersten Fachrichtungswechsel abgeschafft. Für den zweiten und ggf. weitere Wechsel bleibt sie jedoch bestehen.

Während des Masterstudiums ist ein Fachrichtungswechsel nicht möglich bzw. mit einem Verlust der Förderung verbunden.