Familienversicherung

Kinder sind normalerweise über ihre Eltern krankenversichert. Sie müssen also nicht selbst Beiträge in die Versicherung einzahlen. Für studierende Kinder gilt diese Regelung bis zu ihrem 25. Geburtstag, bei abgeleistetem Wehr- oder Zivildienst entsprechend länger. Die Mitversicherung setzt voraus, dass Sie als Kind pro Monat regelmäßig nicht mehr als 365 Euro verdienen. Sind Sie geringfügig beschäftigt (Minijob), liegt die Grenze bei 400 Euro. Die anteilige Werbungskostenpauschale von 76,66 Euro/Monat bleibt bei den Beträgen unberücksichtigt. Insofern handelt es sich also um Nettobeträge. BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern zählen nicht als Einkommen. Möchten Sie für einen begrenzten Zeitraum auch mal deutlich mehr Geld verdienen, bedeutet das nicht zwangsläufig das Ende der Familienversicherung, denn Ihr Einkommen muss nur „regelmäßig“ unter den genannten Beträgen liegen. Am besten, Sie klären Ihre Möglichkeiten persönlich mit der Krankenkasse, bevor Sie einen umfangreicheren Job annehmen. Dies sollten Sie auch deshalb tun, um rückwirkende Beitragsforderungen der Kasse zu vermeiden. Überschreiten Sie nämlich die Einkommensgrenze, greift die studentische Pflichtversicherung für Sie ein, Sie müssen also – ggf. sogar rückwirkend – selbst Beiträge in die Kasse einzahlen.

Besonderheiten gelten in Bezug auf die Familienversicherung, wenn ein Elternteil – oder sogar beide – privat versichert sind.

Ist eine Familienversicherung wegen des Alters oder des Einkommens nicht (mehr) möglich, müssen Sie sich selbst beitragspflichtig krankenversichern (Studentische Pflichtversicherung).