Um den Lebensunterhalt von Kindern zu sichern, zahlt der Staat ihren Eltern Kindergeld. Seit dem 1.1.2010 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 184 Euro im Monat, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro. Anträge nehmen die Familienkassen der Arbeitsagenturen und bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Besoldungs-/Vergütungsstellen entgegen.
Für volljährige Kinder gibt es nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld. Der wichtigste Fall ist der, dass sich ein Kind in Ausbildung befindet und zugleich im Kalenderjahr eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese liegt seit 2010 bei 8.004 Euro netto. Wer mit seinem Einkommen auch nur einen Euro darüber liegt, erhält kein Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr. Bereits ausgezahlte Beträge müssen zurücküberwiesen werden. Als Einkommen zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern z. B. auch der Zuschussanteil beim BAföG (nicht jedoch der Kinderbetreuungszuschlag). Nicht berücksichtigt werden u. a. Unterhaltsleistungen der Eltern, BAföG, sofern es als Staatsdarlehen oder Bankdarlehen gezahlt wird, und Einkünfte, die unter die Übungsleiterpauschale fallen. Die genannte Einkommensgrenze setzt voraus, dass in allen zwölf Monaten des Jahres eine Kindergeldberechtigung bestand. Ist dies nicht der Fall, so sinkt die Grenze für jeden Kalendermonat, in dem kein Kindergeldbezug möglich ist/war, um ein Zwölftel.
Zum 1.1.2012 wird die Einkommensgrenze beim Kindergeld entfallen.
Der Kindergeldanspruch endet immer spätestens mit dem 25. Geburtstag des Kindes. Hat es Wehr- oder Zivildienst geleistet, verschiebt sich der Zeitpunkt entsprechend nach hinten.
Nicht mit dem oben beschriebenen Kindergeld zu verwechseln ist das Studierendenkindergeld, welches vom Studentenwerk Potsdam gezahlt wird.