Leistungsnachweis (BAföG)

Ab dem 5. Fachsemester (ggf. bereits ab einem früheren Zeitpunkt) können Sie nur (noch) dann BAföG beziehen, wenn Sie den Leistungsstand nachweisen, den Ihre Studienordnung bis zum fraglichen Studienzeitpunkt vorsieht. Bescheinigt wird Ihnen der Leistungsstand von der dafür zuständigen Stelle an Ihrer Hochschule (z. B. vom Prüfungsamt Ihres Fachbereichs). Für den Nachweis gibt es einen eigenen Vordruck, das Formblatt 5 (Bescheinigung nach § 48 BAföG). Dieses müssen Sie Ihrer Hochschule zum Ausfüllen vorlegen. Seit Oktober 2010 genügt der Nachweis der erworbenen ECTS-Credits.

Sind Sie mit Ihren Leistungen im Verzug, so haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeiten, eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu beantragen und über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden (Auflistung nicht abschließend):

  • Sie sind im Verzug mit Ihren Leistungen, weil Sie längere Zeit krank waren. (Achtung: Wenn Sie länger als drei Monate krank sind, müssen Sie sich beurlauben lassen.)
  • Sie arbeiten in gesetzlich vorgesehenen Gremien der Hochschule mit.
  • Sie haben erstmalig die Zwischenprüfung nicht bestanden.
  • Ihr Studium hat sich behinderungsbedingt verzögert.
  • Sie haben noch nicht alle nötigen Leistungen erbracht, weil Sie in den ersten Studiensemestern schwanger geworden sind oder für Kinder unter zehn Jahren gesorgt haben.

Liegt einer der genannten Gründe vor, werden Sie normal weitergefördert und müssen den Leistungsnachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen. Im Falle einer Schwangerschaft, der Erziehung von Kindern und einer Behinderung erhalten Sie während der zusätzlich geförderten Semester nach Erreichen der Förderungshöchstdauer BAföG als Vollzuschuss.

Hat sich Ihr Studium aus einem Grund verzögert, der oben nicht genannt ist, wird die Förderung eingestellt. Da es häufig nicht möglich ist, den Leistungsstand aufzuholen, müssen Sie notgedrungen auf andere Geldquellen auszuweichen, was leider häufig bedeutet, einen Kredit aufnehmen zu müssen. In Betracht kommt z. B. der Bildungskredit des Bundes oder in der Abschlussphase des Studiums die Studienabschlusshilfe.