Nachrückverfahren

Wenn Bewerberinnen und Bewerber, die Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen erhalten haben, diese nicht annehmen, werden Nachrückverfahren durchgeführt: Die Studienplätze werden dann an diejenigen vergeben, die im ersten Schritt des Verfahrens keinen Platz erhalten konnten. Wenn nach einem ersten Nachrückverfahren immer noch unbesetzte Studienplätze vorhanden sind, können weitere Nachrückverfahren folgen. Eine gesonderte Bewerbung für das Nachrückverfahren ist nicht erforderlich.

Bleiben nach Abschluss des Zulassungsverfahrens noch Studienplätze frei, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die am Losverfahren teilnehmen.