Behinderte sollen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Das gilt auch fürs Studium und dort insbesondere für Prüfungen. Die Hochschulgesetze der Länder Berlin und Brandenburg sehen deshalb vor, dass „Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form ganz oder teilweise durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form ersetzt werden können“. Konkret heißt das: Sie können beim zuständigen Prüfungsausschuss beantragen, dass Sie z. B. für Klausuren eine Schreibzeitverlängerung erhalten oder sie in einem separaten Raum schreiben dürfen. Stets ist ein ärztliches Attest erforderlich. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, damit die Maßnahme im Rahmen der Prüfungsorganisation realisiert werden kann.
Fragen zum Nachteilsausgleich beantworten die zuständigen Prüfungsämter und die Behindertenbeauftragten der Hochschulen.