Praktika können mit BAföG gefördert werden, wenn sie in der Studienordnung zwingend vorgeschrieben sind (Pflichtpraktika). Das gilt selbst dann, wenn sie vor Beginn des Studiums abzuleisten sind. Freiwillige Praktika sind dagegen nicht förderungsfähig. Absolvieren Sie allerdings in den Semesterferien ein solches Praktikum und bekommen Sie ohnehin BAföG für Ihr Studium, so steht dies Ihrer Förderung auch nicht entgegen, sofern Sie andere Studienaufgaben dadurch nicht vernachlässigen.
Die Höhe der Förderbeträge wird genauso ermittelt wie sonst auch. Auf Ihren BAföG-Bedarf werden also ggf. noch Einkommen und Vermögen angerechnet. Erhalten Sie für Ihr Praktikum eine Vergütung, so wird auch diese berücksichtigt. Im Gegensatz zu sonstigem Einkommen gilt hier allerdings die Besonderheit, dass keine Freibeträge gewährt werden. Das BAföG-Amt zieht die Vergütung also (nach Abzug von Werbungskosten und einem pauschalen Beitrag für die Sozialversicherung) in vollem Umfang von Ihrem BAföG-Bedarf ab. Betroffen von dieser Regelung sind nur Pflichtpraktika, nicht freiwillige Praktika.
Haben Sie durch ein Praktikum höhere Ausgaben (z. B. zusätzliche Fahrtkosten), so können Sie diese als (erhöhte) Werbungskosten geltend machen.