Für Einkünfte, die unter die Übungsleiterpauschale fallen, müssen Sie weder Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen, noch Einkommensteuer entrichten. Auch bleiben die Einkünfte beim BAföG und Kindergeld außer Betracht. Die Übungsleiterpauschale ist auf 2.100 Euro im Jahr begrenzt.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie erzielen Ihre Einkünfte durch eine Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder, durch künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.
- Sie üben die Tätigkeit nebenberuflich aus. (Der zeitliche Aufwand darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Hauptberufes ausmachen.)
- Sie üben Ihre Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.