Wollen Sie Ihr Studium offiziell unterbrechen, müssen Sie beim Studierendensekretariat Ihrer Hochschule ein Urlaubssemester beantragen. Im Urlaubssemester behalten Sie Ihren Studierendenstatus, sind aber nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen. Ob es möglich ist, an Prüfungen teilzunehmen, erfahren Sie bei dem für Sie zuständigen Prüfungsamt. Für den Antrag ist eine bestimmte Frist einzuhalten. Auch werden Sie nur dann beurlaubt, wenn Sie einen Beurlaubungsgrund angeben, der laut Hochschulsatzung/Einschreibordnung zur Beurlaubung berechtigt. Folgende Gründe kommen u. a. in Betracht: längere Krankheit, Schwangerschaft, Erziehung von Kindern, Auslandsstudium, Gremientätigkeit, Vollzeiterwerbstätigkeit zur Studienfinanzierung. Hatten Sie sich bereits zu dem fraglichen Semester zurückgemeldet und den Semesterbeitrag überwiesen, so erhalten Sie diesen zurück. Für das Semesterticket gelten besondere Regelungen, die Sie im Studierendensekretariat erfragen können.
Urlaubssemester werden als Hochschulsemester gezählt, sind jedoch keine Fachsemester. Die Folge ist z. B., dass Sie während eines Urlaubssemesters keinen Anspruch auf BAföG haben. Eine Ausnahme gilt für einen Studienaufenthalt im Ausland. Hier können Sie trotz Urlaubssemester Auslands-BAföG erhalten. In bestimmten Fällen besteht während eines Urlaubssemesters ein Anspruch auf ALG II.