Wartezeit

Bei der Bewerbung um einen Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang zählt jedes volle Halbjahr seit dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung automatisch als Wartezeit, wenn Sie in dieser Zeit nicht für ein Studium an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben waren oder sind. Berufsausbildungen sind dagegen nicht wartezeitschädlich. Eine regelmäßige Bewerbung ist für den Erwerb von Wartesemestern nicht notwendig.

Die Studienplatzvergabe nach Wartesemestern ist von derjenigen im Auswahlverfahren unabhängig. Sie verbessern mit Wartesemestern also nicht Ihre Abiturdurchschnittsnote.