Werkstudentenprivileg

Studierende, die in der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien einem versicherungspflichtigen Job nachgehen, sind ausschließlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. In die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen dagegen keine Beiträge eingezahlt werden. Dadurch sind Studierende gegenüber anderen Arbeitnehmern privilegiert, müssen Sie doch – zumindest was die Kranken- und Pflegeversicherung betrifft – nicht auf ihren Versicherungsschutz verzichten: Sie sind ja als Studierende versichert (Studentische Pflichtversicherung oder Familienversicherung). Es entfällt lediglich die Versicherungspflicht in der Rolle als Arbeitnehmer.

Allerdings genügt es nicht, an einer Hochschule immatrikuliert zu sein, um vom Werkstudentenprivileg profitieren zu können. Sie müssen auch „ordentlich studieren“, Ihre Zeit und Kraft also hauptsächlich dem Studium widmen. Die folgenden beiden Vorraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • 20-Stunden-Regel: Sie jobben in der Vorlesungszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich.
  • 26-Wochen-Regel: Sie jobben im Jahr nicht mehr als 26 Wochen mit einer Arbeitszeit von über 20 Stunden in der Woche.

Halten Sie die Regeln nicht ein, verlieren Sie aus Sicht der Sozialversicherung Ihren Studierendenstatus und gelten als normaler Arbeitnehmer. Das bedeutet: Sie und Ihr Arbeitgeber müssen in alle Zweige der Sozialversicherung Beiträge einzahlen, haben also erheblich mehr Kosten zu tragen.

Bei einem Teilzeitstudium gilt das Werkstudentenprivileg nicht.